Gemeinsamer Antrag der Ampel-Koalition: E-Scooter im Straßenraum neu ordnen

Seit einigen Jahren sind auch E-Scooter diverser Anbieter Bestandteil des Stadtbildes in
Mainz.
Die Anbieter setzen bei ihrem Angebot auf ein Freefloating-Modell, d.h. E-Scooter können
überall im öffentlichen Raum abgestellt und ausgeliehen werden, ohne dass es dedizierter
Sammelpunkte bedarf. Dabei berufen sich die Anbieter auf den erlaubnisfreien
Gemeingebrauch des öffentlichen Verkehrsraums.
Leider sorgen wild abgestellte E-Scooter immer wieder für Unmut und Ärger in der
Bevölkerung. Häufig werden die Fahrzeuge auf Gehwegen abgestellt, sodass diese nicht oder
nur eingeschränkt benutzbar sind und Menschen mit Mobilitäts- oder Sinneseinschränkungen
übermäßig in ihrer Mobilität behindert oder gefährdet. Auch erschweren sie die Fortbewegung
von Eltern mit Kinderwagen. Gerade bei Dunkelheit können unsachgemäß abgestellte oder
vorsätzlich umgeworfene Roller zur Gefährdung von Fußgänger:innen oder Radfahrer:innen
führen.
Viele Städte haben bereits das Instrument der Sondernutzungserlaubnis eingeführt. Die
Flotten in Düsseldorf, Leipzig, Bremen und in Kürze auch in Frankfurt fallen nicht mehr unter
den Gemeingebrauch; damit ist ihre Aufstellung nicht mehr kostenlos und wird auf bestimmte
Abstellbereiche begrenzt. Gedeckt wird dieses Vorgehen durch den Beschluss des OVG NRW
vom 20.11.2020 (11 B 1459/20), in dem das gewerbliche Aufstellen von Leihrädern oder E-
Scootern als Sondernutzung eingestuft wird. Bestärkt wurde die nicht zuletzt durch das VG
Münster mit seinem Urteil vom 09.02.2022 (8 L 785/21), das die Kommune verpflichtet,
strengere Vorgaben für E-Scooter-Verleiher zu machen.
Der Stadtrat möge deshalb beschließen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Sondernutzungsrichtlinie für den E-Scooter-Verleih
zu erstellen und diese dem Stadtrat zum Beschluss vorzulegen. Im Rahmen der
Sondernutzung sollen von den Anbietern Gebühren erhoben, verbindliche
Qualitätskriterien und eine Kontingentierung als Auflagen gemacht werden.
2. Das Abstellen von E-Scootern soll nur noch an bestimmten, zuvor durch die Stadt
festgelegten Sammelpunkten zugelassen werden. Die Einhaltung der Sammelpunkte soll durch die Betreiber sichergestellt werden. Die Stadt prüft Kontroll- und
Sanktionsmaßnahmen, wenn die Anbieter dies nicht durchsetzen.
3. Die Verwaltung soll prüfen, ob eine spätere Vergabe der
Sondernutzungsgenehmigungen als Ausschreibung erfolgen kann, wobei auch
Qualitätskriterien wie Nachhaltigkeit und Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden
sollen.